18.04.2024

Planfeststellungsverfahren für die Netzanbindung BalWin2 der Offshore-Plattform BalWin beta mittels einer +/- 525 kV-Hochspannungsgleichstromleitung (Abschnitt Seetrasse: 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandungspunkt Hilgenriedersiel)

Bekanntmachung

I.

Die Amprion GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Hagermarsch (Samtgemeinde Hage), Gemarkungen Hagermarsch und Junkersrott, der Stadt Norderney (Gemarkung Norderney) sowie in den Gemarkungen Ostfriesisches Küstenmeer West und dem Hafen der Stadt Norden beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst die seeseitige Netzanbindung der Offshore-Plattform BalWin beta vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze über die Insel Norderney bis zum Anlandungspunkt Hilgenriedersiel mittels einer +/-525 kV-HGÜ-Leitung (Hochspannungs-Gleichstromleitung).

Für die landseitige Leitungsanbindung vom Anlandungspunkt Hilgenriedersiel bis zum Netzverknüpfungspunkt Westerkappeln werden gesonderte Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Auch für das in Parallellage verlaufende Vorhaben BalWin1 erfolgt für die seeseitige Netzanbindung ein gesondertes Planfeststellungsverfahren.

Der vorliegende Plan enthält:

  • Erläuterungsbericht inkl. Anhänge mit Regiedokument zu §43m EnWG, Allgemeinverständlicher Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und Übersicht der Bauzeiten und Baumaßnahmen
  • Übersichtspläne und Wegenutzungspläne
  • Baubeschreibungen einschließlich Pläne und Zeichnungen nebst Trassenpositionsliste, Technische Anforderungen zur Erfassung von Sedimenten und Biotopstrukturen und Anforderungskatalog Natur- und Umweltschutz für Bauarbeiten im Naturraum Wattenmeer
  • Kreuzungsverzeichnis und Bauwerksverzeichnis
  • Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis
  • Umweltfachliche Untersuchungen: Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Betrachtung Arten- und Biotopschutz, Fachbeitrag Natura 2000, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Fachbeitrag Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan nebst Landschaftspflegerischer Maßnahmen
  • Wasserrechtliche Antragsunterlagen inkl. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
  • Weitere Untersuchungen zu den vorhabenbedingten Immissionen sowie Kartierungsergebnisse und landesplanerische Feststellung.

Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern (Einleitungen) verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid.

II.

(1) Der Plan wird in der Zeit vom

30.04.2024 bis zum 29.05.2024 (einschließlich)

unter dem Titel „BalWin2 - Seetrasse“ auf der Internetseite der NLStBV

https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview

zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt gemäß § 43a S.2 EnWG ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Daneben kann der Plan über die Internetseite der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) abgerufen werden.  

Einem Beteiligten wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 - Planfest-stellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, richtet. In der Regel erfolgt dies über einen USB-Stick.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 12.06.2024 schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift beim Stadtbauamt der Stadt Norderney im Conversationshaus, Am Kurplatz 1 (1.OG), 26548 Norderney oder der NLStBV, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.

Vor dem 30.04.2024 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).

Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).

Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) erfolgt ausschließlich an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 u. 2 EnWG).

 

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) eingesehen werden.

 

26548 Norderney, den 16.04.2024

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

       -Ulrichs-