Gewerbeanzeige

Wer einen selbständigen Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle eröffnet, muss dies gem. § 14 Gewerbeordnung anzeigen.

 

Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, oder der Betrieb aufgegeben wird.