Schiedsamt

Schiedsamt

In vielen Bagatellsachen ist es nicht notwendig, dass die Gerichte in Anspruch genommen werden. Dies betrifft zum Beispiel zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder kleinere Straftaten, für welche aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In solchen Fällen muss sich der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" zunächst an das Schiedsamt wenden, bevor eine Klage vor dem Zivilgericht bzw. eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg.

Das Amt des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau ist in den Gemeinden ein Ehrenamt. Es ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe und dient der Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung. Der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin soll dabei Streitigkeiten schlichten und zugleich die oft mit Verfahren überstrapazierten Gerichte entlasten.

 Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
  • In "kleinen" Strafsachen
    Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung, in welchen die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint.

Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von ca. 40,00 € erhoben.

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