Im November 2022 hat die Europäische Kommission den Entwurf zu einer neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM (2022) 677) vorgelegt, welcher erstmalig konkrete Vermeidungsziele für Verpackungsabfälle sowie Quoten zum Einsatz von Mehrwegverpackungen enthält.
Die Ziele des novellierten Verpackungsgesetzes sind der Schutz der Umwelt und ein fairer Wettbewerb. Es soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist es, Abfälle zu vermeiden bzw. möglichst hochwertig zu verwerten sowie Rohstoffe im Kreislauf zu führen. Das VerpackG verpflichtet u.a. die Hersteller, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen zu übernehmen.
Ab dem 1.1.2023 sind Betriebe, die verzehrfertige Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, gesetzlich dazu verpflichtet, ihren KundInnen Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten. Ausgenommen sind sehr kleine Betriebe, die bis zu 5 Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche aufweisen. Hier kann die Mehrwegangebotspflicht auch durch die Befüllung von mitgebrachten Behältnissen erfüllt werden. Verpflichtend für alle Betriebe ist die Anbringung von deutlich sicht- und lesbaren Informationstafeln oder -schildern zum jeweiligen Mehrwegangebot.
Grundsätzlich gilt die Mehrwegangebotspflicht genauso für Veranstaltungen.
Weitere Informationen liefern folgende Dokumente: