Pressemitteilung

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist ganzjährig, also auch an Silvester und Neujahr, verboten ist. Hieraus folgt u. a., dass in einem Abstand von 200 Metern um die Norderneyer Windmühle kein Höhenfeuerwerk sowie innerhalb der Wurfweite, also im Umkreis von rund 25 bis 30 Metern, keine handgeworfenen pyrotechnischen Gegenstände wie beispielweise Böller gezündet werden dürfen. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Nur Feuerwerksartikel mit dem Prüfzeichen (BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) verwenden.
  • Jede Verwendung anderer, nicht ausdrücklich für Silvester/Neujahr bzw. für die ganzjährige Verwendung (Klasse I) zugelassener Feuerwerkskörper stellen eine erhebliche Gefahr dar und sind für diese Zwecke verboten (z. B. Signalmunition, Seenotrettungsraketen).
  • In der Silvesternacht alle Fenster- und Lüftungsklappen von Gebäuden schließen. Nur bei Bedarf und unter Aufsicht, z. B. zu Lüftungszwecken, kurz öffnen.
  • Brennbare Gegenstände aus der unmittelbaren Nähe von Häusern/Wohnungen entfernen, Mülltonnen schließen.
  • Die „Ausrichtung“ einer Rakete muss so erfolgen, dass sie nicht unkontrolliert auf Gebäude niedergehen oder auf ihrer Flugbahn durch andere Hindernisse (z. B. Bäume) „gefangen“ werden kann.
  • Bei Feuerwerksbatterien, die bauartbedingt auch zur Seite schießen, ist besonders auf die Umgebung zu achten.

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