Bekanntmachung

Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die Parteien werden hiermit aufgefordert,

bis zum 20. Dezember 2024

für die voraussichtlich am 23. Februar 2025 stattfindende

Wahl zum Deutschen Bundestag

 Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt darf nach § 11 BWG und § 9 der Bundeswahlordnung (BWO) aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:

  1. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.


Ich bitte die Parteien bei der Nennung von Wahlberechtigten darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund geltend machen können.


26548 Norderney, den 14. November 2024     

Stadt Norderney                                  

Der Bürgermeister
 (Ulrichs)

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