Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen
zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern
Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 10. April 2024 für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden dürfen. Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Wahlorganen ist unzulässig.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können nach § 9 Europawahlordnung (EuWO) ablehnen:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen ver-
gleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages
sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem
Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Aus-
übung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder
durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert
sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
26548 Norderney, den 26. Februar 2024
Stadt Norderney
Der Bürgermeister
(Ulrichs)