Feuerwehrgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Feuerwehr Norderney

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
der Feuerwehr Norderney

 

vom 11.12.2013 (Amtsblatt für den Landkreises Aurich Nr. 50 v. 20.12.2013),

- geändert durch die 1. Änderung des Kosten- und Gebührentarifes zu § 4 Absatz 1 der Satzung v.

  30.08.2016 (Amtsblatt für den Landkreis Aurich Nr. 37 v. 09.09.2016)

- geändert durch die 1. Änderung der Satzung vom 28.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Aurich

  Nr. 16 v. 13.04.2018)

§1
Allgemeines

Für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1) Nach § 29 Abs. 2 Nrn. 1 – 4, 6 und 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von den Ver-

      pflichteten erhoben

 

      1. für Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG,

 

          a) die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln  

              oder

          b) bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

               aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu

                      bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder

                      Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer

                      Gewalt, oder

               bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für

                      gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

 

     2. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines

         automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer  Notfallmeldung verursacht

         wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfe-

         leistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

 

     3. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein

         Brand vorgelegen hat,

 

     4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),

 

     5. für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der

         Hilfeleistung dienen, und

 

     6. für freiwillige Einsätze und Leistungen.

     Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 6 gehören insbesondere:

     a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,

     b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

     c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsge-

         räten,

     d) Einfangen von Tieren,

     e) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,

     f)  Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

     g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

     h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

 

(2) Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltliche Einsätze werden bei einer Brandbe-

      kämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb für eingesetzte Sonder-

      löschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches gilt für die Entsor-

      gung von mit Schadstoffen belastetem Löschwasser bei einer Brandbekämpfung in einem Gewer-

      be- oder Industriebetrieb. Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die Stadt Norderney Kosten

      Dritter anfallen, werden diese als Auslagen erhoben.

 

(3) Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG

      zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr als Auslagen nach § 4 NKAG i. V. m. § 13 Niedersäch-

      sisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.

§ 3
Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG. Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.
  2. Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4
Gebührentarif und -höhe

  1. Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
  2. Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.
  3. Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5
Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
  2. Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

§ 6
Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

  1. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
  2. Abschläge auf endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
  3. Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 7
Haftung

Die Stadt Norderney haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 8
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
  2. Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Norderney über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz der Feuerwehr Norderney vom 23.10.1995 außer Kraft.

 

 

 

26548 Norderney, den 11.12.2013

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

Ulrichs