Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Bekanntmachung



Das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. S. 56), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 209), bestimmt im § 34 für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Folgendes:

 

  1. Die Meldebehörde darf Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 NMG be-zeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen gilt dieses entsprechend.
     
  2. Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 NMG genannten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
     
  3. Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Gemäß § 34 Abs. 5 NMG wird darauf hingewiesen, dass jede betroffene Person das Recht hat, der Weitergabe ihrer Daten nach den o. a. Absätzen zu widersprechen. Die Sperre gilt bis auf Widerruf durch die betroffene Person.

 

Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen dies schriftlich der Meldebehörde der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, Zimmer E02, 26548 Norderney, mitteilen. Hierfür wird ein Formular bereitgehalten.

 

26548 Norderney, den 29.07.2015

 

 

Stadt Norderney
Der Bürgermeister

 

Ulrichs