Gaststättenangelegenheiten


Neues Gastättenrecht in Niedersachsen

Neues Gaststättenrecht in Niedersachsen

 

Seit dem 01.01.2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft. Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht.

Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und einen Großteil der bis heute meist vierstelligen Erlaubnisgebühren einzusparen.

Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Gastronomen, die ihren Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden in jedem Fall auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.

Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung nach § 12 GastG benötigten (bei Veranstaltungen).

Auch diese kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränke unterliegt der Anzeigepflicht.

Weitere Informationen, benötigte Antragsunterlagen ua. finden Sie hier.