Bekanntmachung
Aufforderung an die Parteien
zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern
Die Parteien werden hiermit aufgefordert,
bis zum 30. November 2012
für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 20. Januar 2013
Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) Wahlberechtigte, die als Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt sind, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt darf nach § 47 NLWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:
1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und Landtages,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des
Niedersächsischen Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie
die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen
Gründen, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt
ordnungsgemäß zu führen,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres
Wohnortes aufhalten.
26548 Norderney, den 31. Oktober 2012
Stadt Norderney
Der Bürgermeister
Ulrichs