Pressemitteilung Nr. 3 vom 22.03.2013

Ladenöffnungszeiten am Karfreitag



Ladenöffnungszeiten

 

Der Karfreitag ist ein sogenannter "stiller Feiertag". An diesem Tag dürfen selbst in Kur- und Erholungsorten, für die das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erweiterte Öffnungszeiten zulässt, die Geschäfte grundsätzlich nicht öffnen. An diesem Feiertag dürfen lediglich geöffnet werden:
 

  • Apotheken, Tankstellen und andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse;
  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (nach § 2 Abs. 2 NLöffVZG sind dies z. B. Bäckerei- und Konditorwaren, Zeitungen, Tabakwaren, Schnitt- und Topfblumen, Toiletten- und Hygieneartikel, Andenken, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen) ausgerichtet sind, für die Dauer von höchstens drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG).
     

Wer gegen das am Karfreitag bestehende grundsätzliche Öffnungs- und Verkaufsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 8 Abs. 1 NLöffVZG).