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Anmeldung

Zuzug nach Norderney

Wenn Sie nach Norderney ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind durch den Wohnungsinhaber zu melden. Neugeborene sind immer dann zu melden, wenn sie nicht in der Wohnung der Eltern bzw. der Mutter aufgenommen werden. Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, sind durch diese zu melden.



Besonderheiten

Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sind Sie Ausländer, so wird die Ausländerbehörde des Landkreises Aurich über den Zuzug informiert. Ggf. werden weitere benötigte Unterlagen angefordert.

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie verpflichtet, Ihre aktuelle Adresse im Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen. Diese Eintragung nimmt die Zulassungsstelle des Landkreises Aurich in Norden gebührenpflichtig vor.
 

 

Neu:  Wohnungsgeberbestätigung

 

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

 

  • Einzug in eine Wohnung.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

 

Wohnungsgeberbestätigung

 


 


benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderausweis
    bei Familien: Familienstammbuch

rechtliche Grundlagen

Bundesmeldegesetz

Gebühren

keine

Ansprechpartner: