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Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere jedoch von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben.

Hintergrund der Einführung ist insbesondere der Länderfinanzausgleich, im Rahmen dessen die Bundesländer für Einwohner mit Erstwohnsitz Zahlungen erhalten können, die sogenannte Schlüsselzuweisung. Diese werden teilweise an die Kommunen überstellt. Inhaber von Zweitwohnungen werden dabei jedoch nicht berücksichtigt, obwohl sie die örtliche Infrastruktur teilweise in ähnlichem Ausmaß nutzen. Ein hoher Zweitwohnsitzanteil stellt daher auch einen finanziellen Verlust für die Stadt Norderney dar, den sie durch die Einführung der Zweitwohnungsteuer zu kompensieren versucht.

 

 



Die Stadt Norderney erhebt deshalb seit dem 01.01.1989 von den Inhabern der Zweitwohnungen auf Norderney eine Zweitwohnungsteuer. Grundlage dieser Steuererhebung ist die Zweitwohnungsteuersatzung vom 10.12.2014, die wir Ihnen hier auch als Download bereitgestellt haben. Im Sinne dieser Satzung ist Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann.

Ob und in welcher Höhe eine Zweitwohnungsteuer gezahlt werden muss, wird insbesondere durch die abzugebende Steuererklärung überprüft.

Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand oder bei Eigentümern die sonst übliche Miete. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.



Besonderheiten

Wer auf Norderney eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Stadt Norderney gem. § 7 ZwStS innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

benötigte Unterlagen


rechtliche Grundlagen


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