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Vergnügungssteuer

Besteuert werden die in der Stadt Norderney veranstalteten Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung aufgeführt sind; dazu gehören u.a. der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie öffentliche Tanzveranstaltungen.

Gemäß Vergnügungssteuersatzung der Stadt Norderney wird für folgende im Gebiet der Stadt Norderney veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungssteuer erhoben:
  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
     
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
     
  • Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gemäß § 6 Abs. 3 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. vom 25.02.1985 (BGBl. I S. 425) gekennzeichnet worden sind und die zudem in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge schildern;
     
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
     
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
     
  • Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbemäßig ausführen.


Besonderheiten

Vergnügungen, die in der Stadt Norderney veranstaltet werden, sind bei der Stadt spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht (§ 10 Abs. 4) im Laufe des Kalendermonats, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Monats, für den die Steuerschuld entsteht.

rechtliche Grundlagen


Gebühren

Die Steuer beträgt:
  1. bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen 10 v. H.
  2. bei Filmvorführungen 30 v. H.
  3. in allen anderen Fällen 20 v. H.
des Preises oder Entgeltes.

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (§1 Nr. 5) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
  1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit
     a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen Räumen   50, -- €
     b) bei Aufstellung in Spielhallen   90, -- €
  2. Musikautomaten 15, -- €
  3. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 15, -- €
  4. Für Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze gemäß Nr. 1a) und b)
  5. Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 400,-- €.                                                                       

Ansprechpartner: