Straßensondernutzungsgebührensatzung

Straßensondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norderney

PDF-Download: Straßensondernutzungsgebührensatzung & Gebührentarif

 

 

 

Am 11.11.2016 im Amtsblatt Nr. 46 des Landkreises Aurich veröffentlicht:

 

Straßensondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norderney

 

Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 und § 111 Abs. 1  Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311)   in Ver­bindung mit § 21 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. 1980, 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) hat der Rat der Stadt Norderney in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

  1. Gebühren für Sondernutzungen in Gemeindestraßen (§ 47 NStrG) der Stadt Norderney werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen der Stadt Norderney keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei.

 

  1. Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern, laufenden Metern oder ½ t zu erhebende Gebühr wird für jede ange­fangene Berechnungseinheit voll berech­net. Die Gebühr wird auf volle Euro-Be­träge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebühren­tarif auch monatliche, wöchentliche oder tägli­che Ge­bühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Ge­bühren er­hoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbe­trages be­rechnet.

 

  1. Ist die sich nach Absatz 2 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festge­setzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

 

  1. Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch (§ 21 S. 4 NStrG) und nach dem wirtschaftlichen Interesse der/ des Gebührenschuldnerin/-schuldners an der Sondernutzung (§ 21 S. 5 NStrG) bemessen.

 

  1. Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr entsprechend Absatz 4 zu erheben.

 

  1. Das Recht der Stadt Norderney, nach § 18 Abs. 4 S. 3 u. 4 NStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

 

  1. Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldnerin/-schuldner ist

 

  • die Antragstellerin/der Antragsteller,
  • die/der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie/er selbst den Antrag nicht gestellt hat,
  • wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
  1. Mehrere Gebührenschuldnerinnen/-schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

 

  • für Sondernutzungen auf Zeit:

bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer;

 

  • für Sondernutzungen auf Widerruf:

erstmalig bei der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 1. Januar;

 

  • für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis erteilt war:

mit Inkrafttreten der Satzung,

Beträge, die aufgrund der bisherigen Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet;

 

  • für unerlaubte Sondernutzung:

mit deren Beginn.

 

  1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Sie können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

 

  1. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Norderney von der Beendigung der Sondernutzung.

 

§ 4

Gebührenerstattung

 

  1. Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

 

  1. Im Voraus entrichtete Gebühren werdenanteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Norderney eine Sondernutzung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Beträge unter 5,00 Euro wer­den nicht erstattet.

 

§ 5

Stundung, Herabsetzung und Erlass

 

  1. Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben sowie bei einem öffentlichen Interesse kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

  1. Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt Norderney Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren.

§ 6

Übergangsvorschriften

 

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sondernutzungsgebührensatzung laufenden Sondernutzungen wird eine Nachberechnung ab dem 1. Januar 2017 durchgeführt.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norderney vom 15. Dezember 1986 außer Kraft.

 

 

26548 Norderney, den 26. Oktober 2016                                          

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

                                                                                      

Ulrichs

 

 

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