Verkehrsbekanntmachung

Boßelspiele 2013/2014

Aufgrund des § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38) und des § 19 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) in Verbindung mit § 3 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Ortsstraßen vom 15.12.1986 (Verkehrsblatt des Landkreises Aurich 1987 S. 20) und des § 18 NStrG in den derzeit gültigen Fassungen wird unter den folgenden Voraussetzungen die Durchführung von Bosselspielen auf der Richthofenstraße / auf dem Karl-Rieger-Weg  (Lüttje Legde - Weiße Düne) jederzeit widerruflich erlaubt:

 

  1. In der Zeit vom 11. Oktober 2013 bis zum 23. März 2014, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dürfen Bosselspiele auf dem oben genannten Straßenabschnitt stattfinden.

 

  1. Die Bosselstrecke wird durch Verkehrszeichen (Zeichen 101 StVO „Gefahrenstelle“ mit dem nicht amtlichen Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Bosselspiele“ und dem Zeichen 1001-31 StVO „ auf ....... km“) kenntlich gemacht.

 

  1. Die Bosselspiele sind rechtzeitig vor Eintritt der Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen zu beenden. Sobald die Sicht durch Nebel etc. eingeschränkt wird und die    Bosselstrecke bis zu einer Länge von 300 m nicht mehr sichtbar ist, muss die Veranstaltung abgebrochen werden.

 

  1. Während der Durchführung der Veranstaltung auf der Straße ist der Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
     
  2. Jede Bosselgruppe hat einen Ordner mit einer Signalflagge einzusetzen. Dieser Ordner hat die Aufgabe, dem Werfer die Strecke durch entsprechende Signale freizugeben. Der Ordner ist nicht befugt, den Verkehr zu regeln.

 

  1. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Dies gilt insbesondere an Straßenkreuzungen, Einmündungen und in Kurvenbereichen. Deshalb sollen bei den Bosselspielen nur Werfer und Anweiser auf der Fahrbahn sein. Den übrigen Personen ist zu empfehlen, sich außerhalb der Fahrbahn aufhalten, Rad-/Gehwege sind zu benutzen.

 

  1. Die Bosselgruppe haftet für Unfälle aller Art und für Ansprüche Dritter, die auf diese Veranstaltung zurückzuführen sind.

 

  1. Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Übernahme von Ersatzansprüchen besteht, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten.

 

  1. Die Stadt Norderney und der Landkreis Aurich übernehmen keinerlei Haftung.

     

26548 Norderney, den 5. September 2013

 

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

 

Ulrichs