Bekanntmachung

Inkrafttreten der Erhaltungssatzungen Nr. 4, 5, 8, 9, 10 und 11 der Stadt Norderney

 



Am 24.08.2013 sind sechs Erhaltungssatzungen mit Beschluss des Rates der Stadt Norderney in Kraft getreten. Diese lösen teilweise die seit 1985 rechtskräftigen Erhaltungssatzungen gem. § 172 Baugesetzbuch (BauGB) ab. Die Satzungen begründen einen Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich des Rückbaus; der Änderung, der Nutzungsänderung und (in besonderen Fällen) auch der Errichtung von baulichen Anlagen.

 

Die Genehmigung kann - beispielsweise - versagt werden

  • wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist
  • wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

 

Die politischen Gremien der Stadt Norderney haben vor dem Hintergrund der Zweitwohnungsproblematik beschlossen, die Erhaltungssatzungen von 1985 neu zu fassen, um insbesondere dem so genannten Milieuschutz zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Geltungsbereiche der verschiedenen Erhaltungssatzungen wurden angepasst und mit statistischen Angaben zur Zusammensatzung der Wohnbevölkerung hinterlegt, um daraus eine quantitative Forderung der Schaffung von Dauerwohnraum abzuleiten und zum Teil der Baugenehmigung werden zu lassen.

 

Teil der Satzungen sind zum einen ein Lageplan mit dem jeweiligen Geltungsbereich sowie eine Anlage zur Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Im Unterschied zu den übrigen planungsrechtlichen Instrumenten kann gemäß allgemeiner Rechtsprechung über das Mittel einer Erhaltungssatzung, zwischen einer Dauer- und einer Zweitwohnungsnutzung unterschieden werden.

 

Der Antragssteller ist also aufgefordert, bereits im Antragsverfahren darzustellen, in welchen Sinne Wohnungen genutzt werden sollen. Entsprechend wird seitens der Stadt Norderney der Genehmigungsvorbehalt auszuüben sein oder das Vorhaben Zustimmung finden können.

 

Zur Beurteilung der Bauvorhaben wird es darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein, zwischen der Wohnfunktion (Dauerwohnen, Zweitwohnung) und einer Beherbergungsnutzung (Ferienappartement, Fremdenzimmer, „Ferienwohnung“ etc.) zu unterscheiden.

 

Die grundsätzliche, planungsrechtliche Differenzierung dieser beiden Nutzungen, die die Stadt Norderney zuletzt für einige Bebauungsplanbereiche herausgearbeitet hat, findet auch in Bereichen Anwendung, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind!