Wahlbekanntmachung der Wahlleitung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Öffentliche Bekanntmachung



Für die Wahl zum Rat der Stadt Norderney am 11. September 2016 gebe ich aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) Folgendes  bekannt:

 

 

I.    Zahl der Vertreterinnen/Vertreter

 

       a) Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder: 16.

 

       b) Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag einer Partei oder 

           Wählergruppe: 21.

           Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen

           nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerber) enthalten.

 

 

II.   Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

 

       Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich.

 

 

III.  Unterschriften für Wahlvorschläge

 

       Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlbe-

       rechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unter-

       zeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung ge-

       geben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21

       Abs. 9 NKWG). Die Unterschriften sind gemäß § 32 Abs. 2 der Niedersächsi-

       schen Kommunalwahlordnung (NKWO) nur gültig, wenn sie auf amtlichen Form-

       blättern nach dem Muster der Anlage 6 geleistet sind.        

 

       Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Partei-

       en, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:

 

       - Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),

       - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

       - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),

       - Freie Demokratische Partei (FDP),

       - DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),

       - Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN).

 

       Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unter-

       zeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für

       eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unter-

       schriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten  

       Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

 

 

IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

       Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung müssen nach Inhalt und Form

       den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der  

       Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvor-

       schlag) darf den Namen nur einer/eines Bewerberin/Bewerbers (Einzelbewer-

       ber/in) enthalten.

 

 

V.  Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

 

       Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 25. Juli 2016, 

       18.00 Uhr, bei mir, Gemeindewahlleiter der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3,

       26548 Norderney, einzureichen.

 

 

VI. Wahlanzeige

 

       Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der 

       Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13. Juni 2016 bei dem

       Nds. Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Die Vor-

       schriften des § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.

 

 

26548 Norderney, den 3. März 2016

 

Stadt Norderney

Der Gemeindewahlleiter

 

Ulrichs