Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Öffentliche Bekanntmachung 



Die im Wahlgebiet der Stadt Norderney vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 10 Abs. 3 NKWO hiermit aufgefordert,

 

bis zum 15. April 2016

 

Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen am 11. September 2016 vorzuschlagen.

 

Für die genannten Wahlen werden einheitliche Wahlvorstände gebildet.

 

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und Vertrauenspersonen sowie stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

 

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nach § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:

 

1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der

    Landesregierung,

 

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchfüh-

    rung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut

    sind,

 

3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

 

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Aus-

    übung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

 

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder

    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

 

6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohn-

    ortes aufhalten.

 

Ich bitte die Parteien und Wählergruppen deshalb darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund i. S. d. § 13 Abs. 2 u. 3 NKWG geltend machen können.

 

 

26548 Norderney, den 29. Februar 2016

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

 

Ulrichs