Pressemitteilung Nr. 16 vom 20.09.2010

Änderung Bebauungsplan Nr. 25 b – Nordhelm Mitte – ;
Festsetzung Bunkergrundstücke


In der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 27.05.2010 sowie in der sich anschließenden Verwaltungsausschusssitzung am 03.06.2010 wurde auf Antrag der Gruppe FWN/Budde beschlossen, die Grundstücke mit den Luftschutzbunkern gemäß der dazu im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung als Flächen des Gemeinbedarfs mit der Widmung kommunale Schutzbauwerke für den Zivilschutz im vorhandenen baulichen Zustand zu erhalten und jede bauliche Änderung durch die neuen privaten Grundstückseigentümer zu untersagen. Zur Begründung und als Rechtsgrundlage wurde seinerzeit die vermeintliche öffentliche Widmung der Bunker im Bebauungsplan ins Feld geführt.
 
Seitens der Verwaltungsspitze wurde von Anfang an darauf hingewiesen und ausführlich begründet, dass die Rechtsauffassung der Gruppe FWN/Budde nicht haltbar sei und etwaige Beschlüsse aufgrund ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht ausgeführt werden dürften. In den jeweiligen Gremien ist man dem leider nicht gefolgt. 
 
In der Konsequenz war der Bürgermeister rechtlich verpflichtet, die Beschlüsse nicht auszuführen, sondern stattdessen der Kommunalaufsicht des Landkreises Aurich zur Klärung vorzulegen.
In der nun vorliegenden ausführlichen Stellungnahme des Landkreises vom 15.09.2010 wird die Rechtsauffassung der Verwaltungsspitze bekräftigt und die Rechtswidrigkeit des Beschlusses dargelegt. Insbesondere wird dezidiert erörtert, dass es eine Widmung der Bunker im Bebauungsplan, wie von der Gruppe FWN/Budde behauptet, nicht gegeben hat. Daher wäre auch das geforderte Einschreiten rechtlich unzulässig gewesen. Einzig die inzwischen verhängte Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.25 b macht in dieser Sache ein kommunalaufsichtliches Einschreiten des Landkreises gegen den Beschluss Stadt Norderney entbehrlich.
Die Stadt Norderney wird auch weiterhin im rechtlich vertretbaren Rahmen auf Grund der bestehenden Beschlüsse einer jedweden Bebauung der Bunkergrundstücke entgegenwirken.